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Dokument-ID: 766515
Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren
B. Sanitäranlagen
§ 7. Toiletten
(1) Pflegeeinrichtungen müssen über eine entsprechende Anzahl von allgemein zugänglichen Toilet-ten verfügen, und zwar:
- Hausgemeinschaften über eine barrierefreie Toilette und je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren im Eingangsbereich der Hausgemeinschaft sowie über eine Toilette je Hausgemein-schaftswohnung;
- Seniorenpflegheime über eine barrierefreie Toilette in unmittelbarer Nähe zu jeder Aufenthalts- und Speisefläche sowie über je eine Besuchertoilette für Damen und für Herren und eine barrie-refreie Toilette im Eingangsbereich;
- Tageszentren über eine barrierefreie Toilette je angefangene zehn Betreuungsplätze.
(2) Für Toiletten gemäß Abs 1 gilt:
- die Türen müssen nach außen aufschlagen und im Notfall von außen entriegelbar sein;
- die Beleuchtung ist automatisch zu steuern;
- die Kennzeichnung von Toiletten hat in tastbarer Form zu erfolgen; Besuchertoiletten sind gang-seitig zusätzlich mit einem auskragenden Piktogramm zu kennzeichnen.