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2.3.3 Bau bewilligungsverfahren (§ 17 Bgld. BauG)
Baubewilligung
Bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (vgl oben Pkt „Arten von Bauvorhaben“) hat der Bauwerber bei der Baubehörde um eine Baubewilligung anzusuchen und gleichzeitig auf den Plänen die unterfertigten Zustimmungserklärungen (Angabe des Namens und Datums der Unterfertigung) der Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind (Nachbarn iSd § 21 Abs 1 Z 3 Bgld. BauG), und die für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 17 Abs 2 Bgld. BauG). Zu den für die baupolizeiliche Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen gehören jedenfalls, wobei die Baubehörde erforderlichenfalls auch weitere Unterlagen abverlangen oder einfache Zeichnungen oder Beschreibungen für ausreichend befinden kann: