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Dokument-ID: 789932
3.11 Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957
Unter dieses Gesetz fallen Betriebe des Hoch- und Tiefbaus, Straßenbaubetriebe sowie viele andere mehr (§ 1 BSchEG). Angestellte sind vom Anwendungsbereich ausgenommen (§ 2 BSchEG). Schlechtwetter (Regen, Schnee, Frost, Hitze ua) liegt nach dem Gesetz dann vor, wenn diese Einwirkungen derart extrem sind, dass die Arbeit nicht zugemutet werden kann (§ 3 BSchEG). Die BUAK hat dabei Kriterien festgelegt, welche das Vorliegen von derartigem Schlechtwetter näher bestimmen (für nähere Informationen siehe: https://www.buak.at/).