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10.8 Bauausführung
Gemäß § 124 BO hat sich der Bauwerber zur Ausführung aller bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauarbeiten eines Bauführers zu bedienen, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist. Dieser ist auch verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung der Bauvorschriften verantwortlich (§ 135 BO). Damit soll die Allgemeinheit vor Schäden durch unfachgemäße oder fehlerhafte Bauführungen geschützt werden, nicht aber der Bauherr vor Vermögensschäden (OGH 26.11.2002, 1 Ob 253/02s). Dieser Bauführer trägt gegenüber der Behörde die Verantwortung auch für allfällige Subunternehmer. Bei räumlich abgrenzbaren Bauvorhaben können für einzelne Teile gesonderte Bauführer bestellt werden.