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Philipp Pallitsch - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.3 Baubehörden (§ 30 Bgld. BauG)

Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat. In Eisenstadt und Rust ist Baubehörde erster Instanz der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Stadtsenat (§ 30 Abs 1 Bgld. BauG). Gegen Bescheide der Baubehörde erster Instanz steht das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungsbehörde offen. Gegen Bescheide der Baubehörden zweiter Instanz kann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben werden.

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