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Dokument-ID: 718917
2.1.3 Baubehörden (§ 30 Bgld. BauG)
Baubehörde erster Instanz ist der Bürgermeister; Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeinderat. In Eisenstadt und Rust ist Baubehörde erster Instanz der Magistrat und Baubehörde zweiter Instanz der Stadtsenat (§ 30 Abs 1 Bgld. BauG). Gegen Bescheide der Baubehörde erster Instanz steht das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungsbehörde offen. Gegen Bescheide der Baubehörden zweiter Instanz kann eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Burgenland erhoben werden.