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Dokument-ID: 718326
8.8 Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes (§§ 53, 54 und 55 TBO 2022)
Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens gem § 29 TBO 2022 oder einer Bauanzeige gem § 30 TBO 2022 um die Erteilung einer befristeten, höchstens jedoch 5-jährigen Bewilligung angesucht werden (zB Veranstaltungszelte, Konzertbühnen, Baustelleneinrichtungen etc).