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Mathias Kopf - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.6 Baurecht und gewerbliche Betriebsanlage

Gewerbliche Betriebsanlagen bedürfen sowohl einer gewerberechtlichen Genehmigung als auch einer baubehördlichen Bewilligung, wobei die Entscheidungen der beiden Behörden unabhängig voneinander zu ergehen haben (VwGH 16.10.1990, 89/05/0023). Gem § 23 Abs 1 NÖ BO 2014 ist bei gewerblichen Betriebsanlagen die baubehördliche Prüfung des Vorhabens auf jene baurechtlichen Bestimmungen einschließlich der Nebengesetze eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist. Zweck dieser Bestimmung ist, Doppelgleisigkeiten zwischen Bauverfahren und Gewerbeverfahren – einschließlich möglicher Widersprüche – auszuschließen. Nach der Rechtsprechung zum inhaltsgleichen § 23 Abs 1 NÖ BO 1996 ist eine einschränkende Auslegung der §§ 20 Abs 1 und 23 Abs 1 NÖ BO 2014 dann geboten, wenn die Betriebsanlage im vereinfachten Verfahren gem § 359b GewO 1994 genehmigt wird. In einem solchen Verfahren haben die Nachbarn keine Parteistellung und damit keine Gelegenheit, Einwendungen betreffend den Schutz vor Emissionen geltend zu machen. §§ 20 Abs 1 und 23 Abs 1 NÖ BO 2014 sind daher dahingehend auszulegen, dass Nachbarn unter der Voraussetzung, dass ihnen im gewerbebehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, jedenfalls das Recht zusteht, den durch die Bauordnung eingeräumten Schutz vor Emissionen im Baubewilligungsverfahren geltend zu machen (VfSlg 15.417/1999; VwGH 31.3.2005, 2004/05/0129).

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