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3.2.1 Begriffsbestimmungen
Die Regelungen der K-BO und der K-BV knüpfen grundsätzlich an das „Vorhaben“ an, wobei dieses Vorhaben dem allgemeinen Sprachverständnis entsprechend ein „Bau“-Vorhaben, also ein Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung, dem Abbruch oder der Abänderung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage, sein muss (in diesem Sinne zum Stmk BauG VwGH vom 20.06.2002, 2000/006/0211). Ist Gegenstand des Vorhabens demnach kein Bauwerk, kein Gebäude oder keine bauliche Anlage, so liegt auch kein „Vorhaben“ iSd K-BO vor und es ist diese nicht anzuwenden. Eine Ausnahme stellen Anschüttungen dar: Aus der Strafbestimmung des § 50 Abs 1 lit d Z 5 K-BO ergibt sich, dass solche Veränderungen durch eine Baubewilligung für Vorhaben auf dem Grundstück gedeckt sein müssen (VwGH 15.06.1999, 95/05/0236). Anders als beispielsweise das Stmk BauG (§ 4 Z 13), das Salzburger BauPolG (§ 1) oder die Tir BO (§ 2 Abs 1 und 2) enthalten weder die K-BO, noch die K-BV Definitionen, was unter einem Gebäude oder einer baulichen Anlage zu verstehen ist.