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Dokument-ID: 718296
8.4 Bebauungsbestimmungen (§§ 3 bis 12 TBO 2022)
Eignung des Bauplatzes (§ 3 TBO)
Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.