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Dokument-ID: 718230
6.2 Bebauungsgrundlagengesetz
Beschränkungen im Grundstücksverkehr
Es ist unzulässig, Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Austraghäusern – aber auch noch nach deren Errichtung – zu teilen, zu vereinigen oder vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage abzuschreiben und dem einer anderen zuzuschreiben.