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Dokument-ID: 718250
6.3.7 Behörden und Bau-Delegierungsverordnungen
Behörden
Baubehörde ist nach § 22 des Baupolizeigesetzes grundsätzlich der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Nach Art 118 Abs 4 B-VG sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches von der Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Verordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem Land steht das Aufsichtsrecht zu.