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Dokument-ID: 718343
8.14 Behörden und Verfahrensbestimmungen (§§ 62 bis 69 TBO 2022)
Die Vollziehung baurechtlicher Bestimmungen erfolgt im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden.
Baubehörden außerhalb der Stadt Innsbruck
- Grundsatz (§ 62 TBO 2022): I. Instanz ist der Bürgermeister, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
- Bauvorhaben berührt zwei oder mehrere Gemeindegebiete oder Bauvorhaben im Bereich der Staatsgrenze: I. Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.
- Bauvorhaben berührt zwei oder mehrere Bezirke: I. Instanz ist die Landesregierung, danach ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht möglich.