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Neu Dokument-ID: 1012729

Renate Novak - Maria Lang - Andrea Lechner-Thomann - Redaktion FORUM Media - Anna Sophie Dalinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.9 Behördenzuständigkeit

Grundsätze

  • Bei jenen Arbeitsstätten, für die eine Anlagengenehmigung nach einem anderen Bundesgesetz notwendig ist, ist die Genehmigungsbehörde auch für Verfahren nach dem ASchG zuständig.
  • Bei den übrigen Arbeitsstätten, bei den Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen ist die Bezirksverwaltungsbehörde für Verfahren nach dem ASchG zuständig.
  • Der Instanzenzug richtet sich nach den jeweiligen Genehmigungsvorschriften, wenn die Arbeitnehmerschutzbelange in einem Anlagengenehmigungsverfahren miterledigt werden. Bei gesonderten Arbeitnehmerschutzverfahren sind zwei Instanzen vorgesehen.
  • Genehmigungsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) und Berufungsinstanz das Verwaltungsgericht des Landes – §§ 333 und 356b GewO 1994.

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