© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 1012729
4.9 Behördenzuständigkeit
Grundsätze
- Bei jenen Arbeitsstätten, für die eine Anlagengenehmigung nach einem anderen Bundesgesetz notwendig ist, ist die Genehmigungsbehörde auch für Verfahren nach dem ASchG zuständig.
- Bei den übrigen Arbeitsstätten, bei den Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen ist die Bezirksverwaltungsbehörde für Verfahren nach dem ASchG zuständig.
- Der Instanzenzug richtet sich nach den jeweiligen Genehmigungsvorschriften, wenn die Arbeitnehmerschutzbelange in einem Anlagengenehmigungsverfahren miterledigt werden. Bei gesonderten Arbeitnehmerschutzverfahren sind zwei Instanzen vorgesehen.
- Genehmigungsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) und Berufungsinstanz das Verwaltungsgericht des Landes – §§ 333 und 356b GewO 1994.