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Dokument-ID: 718424
10.4 Benötigte Unterlagen
Für das Baubewilligungsverfahren sind nach § 63 BO folgende Einreichunterlagen vorzulegen:
- Baupläne in dreifacher Ausfertigung, die nach der Bauplanverordnung zu erstellen sind und demgemäß einen Lageplan im Maßstab 1:2.000 oder 1:5.000 und Grundrisse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 zu enthalten haben. Sie müssen von einem befugten Planverfasser (Baumeister, Architekt, etc) verfasst sein.
- Zustimmung der Grundeigentümer und Baurechtsberechtigten: Alle im Grundbuch eingetragenen Grundeigentümer und Baurechtsberechtigten müssen entweder auf den Bauplänen unterschreiben oder eine gesonderte Zustimmungserklärung unterfertigt haben. Bei Wohnungseigentumsobjekten reicht bei Maßnahmen der Außerordentlichen Verwaltung (§ 29 Wohnungseigentumsgesetz) an allgemeinen Teilen des Hauses ein Mehrheitsbeschluss. Die Zustimmung kann durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden, der dann wie eine geleistete Unterschrift wirkt, ohne dass die Unterschrift zwangsweise eingefordert werden müsste.
- Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie bei Änderungen und Instandsetzungen von mindestens 25 % der Oberfläche der Gebäudehülle ist erforderlich:
- Ein gültiger Energieausweis in elektronischer Form, der der Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik zu entsprechen hat; er ist mit den Indikatoren entsprechend der Energieausweisdatenbank-Verordnung (EADBV), LGBl 23/2015 in die Energieausweisdatenbank nach § 118a BO einzugeben. Die Hersteller der Software für Energieausweise bieten dafür eine Schnittstelle an, mit der die Daten direkt übernommen werden können.
- Ein Nachweis über den Wärme- und Schallschutz (Bauphysik) in elektronischer Form
- Ein Nachweis, dass hocheffiziente alternative Energieversorgungs-(Heiz-)Systeme eingesetzt werden bzw ein Nachweis, dass der Einsatz solcher Systeme technisch, ökologisch oder wirtschaftlich nicht realisierbar ist
- Ausgenommen von der Verpflichtung nach lit a und c sind folgende Gebäude:
- Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen; dies gilt nicht für Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 50 m²
- Gebäude mit religiösen Zwecken
- Gebäude, die gem § 71 BO auf längstens 2 Jahre bewilligt werden
- Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden
- Gebäude, die Wohnungen enthalten, die aufgrund ihrer Nutzung als „Sommerhäuser“ nicht den vollen Schallschutz oder Wärmeschutz für Aufenthaltsräume aufweisen müssen
- Kleingartenhäuser iSd Wiener Kleingartengesetzes, während die für ganzjähriges Wohnen bestimmten Kleingartenwohnhäuser nicht ausgenommen sind
- Freistehende Gebäude und Zubauten mit einer Gesamtnutzfläche von jeweils weniger als 50 m²
- Bei Neu-, Zu- und Umbauten sowie der Herstellung einer fundierten Einfriedung im Bereich einer Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie oder Grenzfluchtlinie ist eine Abteilungsbewilligung erforderlich, wenn das Bauvorhaben eine Veränderung des Gutsbestandes eines Grundbuchskörpers erfordert. Davon kann vorläufig Abstand genommen werden, wenn ein diesbezügliches Verfahren zur Erteilung der Abteilungsbewilligung bei der MA 64 anhängig ist und Nachbarflächen davon nicht betroffen sind.
- Wenn die unter 4. genannten Bauführungen im Bauland, im Kleingartengebiet oder im Kleingartengebiet für ganzjähriges Wohnen erfolgen sollen, ist zusätzlich die Bewilligung des Bauplatzes, des Bauloses oder des Kleingartens erforderlich, wenn eine Veränderung des Gutbestandes eines Grundbuchskörpers erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, wird die Bewilligung des Bauplatzes, des Bauloses oder des Kleingartens mit der Baubewilligung erteilt.
- Eine nachvollziehbare Berechnung der Anliegerleistungen (Anliegerbeitrag nach § 51 BO und Kanaleinmündungsgebühr nach dem Gesetz über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren) sowie der Stellplatzverpflichtung nach §§ 48 ff Wiener Garagengesetz 2008 einschließlich eines Nachweises über das Ausmaß der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung. Wird nicht die volle Stellplatzverpflichtung erfüllt, ist im Ausmaß des Fehlbetrages Ausgleichsabgabe zu zahlen.
- Bei Neu-, Zu- und Umbauten, der Errichtung von sonstigen Bauwerken oder Änderungen und Instandsetzungen von Bauwerken ist eine statische Vorbemessung einschließlich eines Fundierungskonzeptes und eines Baugrubenumschließungskonzeptes oder ein Gutachten erforderlich, dass es sich um ein geringfügiges Bauvorhaben mit technisch einfacher Tragkonstruktion bzw Fundierung handelt, bei dem aus statischen Belangen keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie das Eigentum zu besorgen ist. Die Fälle dieser „statischen Geringfügigkeit“ sind im entsprechenden Formular, das auf www.bauen.wien.at abrufbar ist, aufgelistet. Diese Unterlagen sollen lediglich die grundsätzliche technische Machbarkeit des Bauvorhabens belegen und werden bei Baubewilligung nicht zum Konsens, damit im Fall von neuen Erkenntnissen über den Untergrund im Zuge der Aushebung der Baugrube flexibel reagiert werden kann.
- Bei Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-III-Richtlinie), eine Unterlage über die von dem Betrieb ausgehenden Risiken, damit die nach dieser Richtlinie erforderlichen Schutzabstände zu anderen Nutzungen überprüft werden können.
- Der Nachweis der Verfügbarkeit über eine ausreichende Wassermenge zur Brandbekämpfung, was im Regelfall durch die Darstellung des nächstgelegenen Hydranten im Lageplan erfüllt werden kann.
- Eine Bestätigung des Planverfassers, dass die Grundsätze des barrierefreien Planens und Bauens eingehalten werden. Es ist zu bestätigen, dass alle in der BO zur Barrierefreiheit enthaltenen Bestimmungen (insb §§ 111 und 115 BO) sowie die durch die Bautechnikverordnung für verbindlich erklärte Richtlinie 4 des Österreichischen Instituts für Bautechnik zu Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit (Anlage 10 der Wiener Bautechnikverordnung) eingehalten werden.
- Bei Neubauten im Bauland ist ein Gestaltungskonzept für die gärtnerisch auszugestaltenden Flächen des Bauplatzes und die nach den Bebauungsbestimmungen zu schaffende Begrünung von Dächern vorzulegen. Dieses Konzept hat auch einen Plan zu enthalten, aus dem der vorhandene und künftige Baum- und andere Vegetationsbestand, die Bereiche unterirdischer Einbauten, die Höhe der Erdüberdeckung und andere wesentliche Merkmale der Grünbereiche ersichtlich sind. Dieses Konzept wird nicht zum Konsensbestandteil, sodass nachträgliche Änderungen ohne weitere Bewilligung zulässig sind.
- Darstellung des Zugangspunktes zum Gebäude und der Netzabschlusspunkte für die Wohnungen und/oder Betriebseinheiten für Breitbandinternet beim Neubau von Wohngebäuden ab fünf Wohnungen oder Betriebsgebäuden, ausgenommen denkmalgeschützte Gebäude, landwirtschaftlich genutzte Gebäude, Sport- und Freizeitanlagen. Dasselbe gilt für Zu- oder Umbauten von mindestens einem Geschoß oder Instandsetzungen von mehr als der Hälfte eines Gebäudes, das unter die Verpflichtung fällt.
- Bei Neubauten, bei denen Niederschlagswässer in den Straßenkanal eingeleitet werden sollen, die Zustimmung von Wien Kanal zur Einleitung bestimmter Mengen an Niederschlagswässern. Wird nicht für die gesamte anfallende Menge an Niederschlagswässern die Zustimmung zur Einleitung erteilt, ist nachzuweisen, dass die nicht eingeleitete Menge beseitigt oder gespeichert wird.
- In Gebieten für geförderten Wohnbau (siehe Flächenwidmung unter www.wien.gv.at/flaechenwidmung/public/) der Nachweis über die Grundkostenangemessenheit der erforderlichen Anzahl an Wohnungen nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnungssanierungsgesetz – WWFSG 1989.
- Größe, Lage und Zugänglichkeit der Müllgefäßstandplätze sind nach § 19 Wiener Abfallwirtschaftsgesetz in den Bauplänen darzustellen.
- Bei Bauvorhaben, die geeignet sind, bestehende Bäume auf Verkehrsflächen zu beeinträchtigen (insbesondere durch Erker, Balkone, Gehsteigauf- und -überfahrten sowie hinsichtlich Baustelleneinrichtungen) ein Baumschutzkonzept zum Nachweis dafür, dass eine Schädigung des Baumbestandes nach dem Stand der Technik vermieden wird. Es muss von einem dafür befugten Sachverständigen erstellt und unterfertigt sein.