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Dokument-ID: 718241
6.3.3 Bestimmungen zur Bauausführung
Beginn der Ausführung
Mit der Ausführung einer baulichen Maßnahme darf nicht vor Rechtskraft des Bescheides begonnen werden. Bei Vorliegen eines anstandslosen Ergebnisses der Bauverhandlung kann die Baubehörde über Ersuchen des Einschreiters, wenn gegen das Vorhaben keine Bedenken vom öffentlichen Standpunkt bestehen, jene Arbeiten bezeichnen, die vor Rechtskraft des Bescheides durchgeführt werden dürfen (zB Aushub der Baugrube). Der Bauherr hat den Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme sowie die Fertigstellung des Rohbaus der Baubehörde schriftlich anzuzeigen.