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6.3.2 Das Bewilligungsverfahren
Bauansuchen
Eine Baubewilligung wird nur über Ansuchen erteilt. Das Ansuchen selbst hat in Schriftform zu erfolgen und den Gegenstand der Bewilligung genau zu bezeichnen. Dem Ansuchen sind ein Grundbuchsauszug, Daten gem § 4 Abs 1 Z 2 und 4 des GWR-Gesetzes, Pläne und technische Beschreibung, ein Verzeichnis der Parteien (Parzellennummern, Namen und Anschriften) und bei Bauführungen der Nachweis über die Bauplatzerklärung anzuschließen; bei Bauten für Start- und Übergangswohnungen eine Erklärung der Grundeigentümer über die überwiegende Verwendung als Mietwohnbau sowie ein Nachweis über die Einräumung des Vorschlagsrechts an die Standortgemeinde gem § 35a Abs 2 BauTG 2015.