© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at
Neu
Dokument-ID: 718243
6.3.4 Das Überprüfungsverfahren (§ 17 BauPolG)
Die Vollendung der baulichen Maßnahme (bei Bauten spätestens die Aufnahme der Benützung) ist der Baubehörde vom Bauherrn anzuzeigen. Die Benützung von Bauten darf erst erfolgen, wenn die Anzeige im nachstehenden Sinn vollständig ist. Der Anzeige sind anzuschließen: