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Karin Zahiragic | Glossar

Denkmalschutz

Denkmalschutz kommt bei Denkmalen kraft gesetzlicher Vermutung (das heißt: automatisch) zum Tragen, wenn der alleinige oder überwiegende Eigentümer der Bund, ein Bundesland, eine sonstige öffentlich rechtliche Körperschaft, ein Fonds oder eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft ist. Bei unbeweglichen Denkmälern, wie beispielsweise Gebäuden, Park- oder Gartenanlagen endete dieser automatische Denkmalschutz mit 31.12.2009. Dieser wurde durch eine Verordnung ersetzt, in der die unbeweglichen Denkmäler genau zu bezeichnen sind. Für alle sonstigen Eigentümer entsteht der Denkmalschutz erst dann, wenn das Bundesdenkmalamt das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmales durch Bescheid festgestellt hat. Hierbei sind historische, künstlerische und kulturelle Aspekte zu prüfen. Fragen der Wirtschaftlichkeit bleiben dabei ausgeklammert. Wenn sich das Denkmal statisch oder bauphysikalisch in einem Zustand befindet, der eine Instandsetzung gar nicht mehr oder nur mit großen Veränderungen erlaubt, hat eine Unterschutzstellung zu unterbleiben.

Wird ein unbewegliches Denkmal mit Bescheid unter Denkmalschutz gestellt, so ist dieser Umstand von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Dies soll der Information allfälliger Kaufinteressenten dienen. Dieser Denkmalschutz bleibt solange bestehen, bis er wieder durch einen gegenteiligen Bescheid aufgehoben wird, etwa weil kein öffentliches Interesse an der Erhaltung mehr besteht. In diesem Fall ist auch die Grundbuchsanmerkung wieder zu löschen.

Das Bundesdenkmalamt hat seit 30.06.2010 eine Liste über die durch Bescheid oder Verordnung unter Schutz gestellter Denkmäler zu führen.