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Neu Dokument-ID: 1046286

Karin Zahiragic | Glossar

Denkmalschutzpflichten

Dazu gehören:

a.) Bewilligungspflicht: Jede Veränderung, die den Bestand, die Erscheinung oder die künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamts verboten.

b.) Erhaltungspflichten: Nicht nur die unmittelbare Zerstörung oder Veränderung soll verhindert werden, sondern auch der allmähliche Verfall durch Unterlassung unbedingt notwendiger Instandhaltungsmaßnahmen. Diese müssen aber nur dann durchgeführt werden, wenn es sich um zumutbare Maßnahmen handelt, die nur geringe Geldmittel erfordern, wie beispielsweise Austausch einzelner schadhafter Dachziegel.

c.) Anzeigepflicht: Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen im üblichen notwendigen Umfang müssen dem Bundesdenkmalamt zwei Monate vor Arbeitsbeginn schriftlich oder mündlich angezeigt werden. Die Entscheidungsfrist des Bundesdenkmalamts beträgt sechs Wochen.

d.) Meldepflicht bei Zufallsbefunden: Werden durch Bau- oder Feldarbeiten potentielle Denkmäler gefunden, ist dies unverzüglich – spätestens am nächstfolgenden Werktag – dem Bundesdenkmalamt oder der Bezirksverwaltungsbehörde, der Polizei, dem Bürgermeister oder einem öffentlichen Museum anzuzeigen. Zur Anzeige sind je nach Kenntnis verpflichtet: der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, ein allfälliger Bauberechtigter, der Mieter oder Pächter sowie im Fall einer Bauführung auch der verantwortliche Bauleiter. Fünf Werktage lang haben Veränderungen der Fundstelle grundsätzlich zu unterbleiben.

e.) Zutritts-, Informations- und Meldepflichten: Jedermann hat für die Auffindung, Beaufsichtigung und Bewahrung von Denkmälern dem Bundesdenkmalamt und seinen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Besichtigungen und wissenschaftliche Untersuchungen zu gestatten. Das Bundesdenkmalamt kann Restaurierungen, Ausgrabungen etc fachmännisch überwachen und darüber Dokumentationen erstellen. Über Anfrage des Bundesdenkmalamtes hat der Eigentümer oder der Instandhaltungspflichtige über Schäden, Mängel und Ursachen dafür Auskunft zu geben. Wenn die Gefahr der Zerstörung des Denkmales besteht, hat der Denkmaleigentümer oder der Instandhaltungspflichtige von sich aus das Bundesdenkmalamt über die aufgetretenen Schäden in einer angemessenen kurzen Zeit in Kenntnis zu setzen.