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5.6 Der Nachbar im Baurecht
Parteistellung (§ 31 Oö. BauO 1994)
Nachbarn iSd Oö. BauO 1994 sind
- bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter, für die Nachbarrechte iSd Abs 5 höchstens 50 Meter, entfernt sind;
- bei allen anderen Bauvorhaben: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.
§ 31 Oö. BauO 1994 regelt die Parteistellung von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Da ähnliche Regelungen bei den sonstigen Verfahrensarten der Oö. BauO 1994 fehlen, gibt es beispielsweise im Anzeigeverfahren (VwGH 23.09.2002, 2002/05/0787) oder im baupolizeilichen Verfahren (VwGH 19.12.2000, 2000/05/0221) keine Parteistellung von Nachbarn. Gleiches gilt für das Verfahren nach § 25a Abs 1 Oö. BauO 1994, jedoch kann der Nachbar im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf die Bauplatzbewilligung all jene Fragen aufwerfen, in denen ihm im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Mitspracherecht zusteht (VwGH 12.06.2012, 2009/05/0105).