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2.5 Durchführung des Bauvorhabens und Bauaufsicht
Verantwortung des Bauwerbers (§ 24 Bgld. BauG)
Der Bauwerber muss für die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens eine befugte Person heranziehen (§ 24 Abs 1 Bgld. BauG). Die Verantwortung des Bauwerbers bezieht sich auf die Auswahl einer befugten Person und auf die Zulässigkeit der auf einer Baustelle verwendeten Bauprodukte (EB RV 388 XX. GP zu § 24 Abs 1 Bgld. BauG). Der Bauwerber darf auch Eigenleistungen erbringen, soweit er entweder selbst eine befugte Person iSd § 24 Abs 1 Bgld. BauG (zB Baumeister, Ingenieurbüros und Ziviltechniker) ist oder aber die Eigenleistungen unter der Leitung und Aufsicht einer befugten Person erbringt (vgl Pallitsch/Pallitsch, aaO, Anm 2 zu § 24 Bgld. BauG).