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Dokument-ID: 1046290
Einwendungen
Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, wenn er Einwendungen erhoben hat. Eine Einwendung liegt dann vor, wenn sich aus dem Vorbringen des Nachbarn ergibt, in welchem geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren.