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Dokument-ID: 1266485
4.8 Erhaltungs- und Überprüfungspflichten
Nach der Fertigstellung eines Bauvorhabens und der Anzeige der Fertigstellung gem § 30 NÖ BO 2014 hat der zivilrechtliche Eigentümer des Bauwerks dafür zu sorgen, dass das Bauwerk in einem der Bewilligung entsprechenden Zustand erhalten und nur zu den bewilligten Zwecken genutzt wird. Im Fall von meldepflichtigen sowie von bewilligungs- und meldefreien Änderungen umfasst diese Pflicht auch die Beibehaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. § 34 Abs 1 NÖ BO 2014 nennt als Beispiele explizit die Einhaltung der Traglast von Decken oder Dachkonstruktionen.