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4.3 Fälligkeit des Werklohnes
Sollte zwischen den Vertragspartnern nichts anderes vereinbart sein, so gelten die dispositiven Normen des ABGB. Demnach wird gem § 1170 ABGB der Werklohn nach Vollendung des Werkes fällig. Lediglich wenn das Werk in gewissen Teilen erbracht wird, steht ein verhältnismäßiger Entgeltbestandteil schon vorher zu. Üblicherweise tritt die Fälligkeit des Werklohnes mit Legung der Schlussrechnung ein. Natürlich kann die Fälligkeit und damit der Beginn der Verjährungsfrist des Werklohnes nicht beliebig hinausgeschoben werden, indem der Werkunternehmer einfach mit der Rechnungslegung zuwartet. In einem solchen Fall beginnt die Verjährungsfrist des Werklohnes zu dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Unternehmer die Rechnung hätte legen können.