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Neu Dokument-ID: 721458

Dan Katzlinger - Greta Freysinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

8 Fertigstellung, Übernahme und Schlussrechnung

Gläubigerverzug nach § 1419 ABGB

In Gläubiger-/Annahmeverzug gerät der Auftraggeber, wenn

  • er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, oder
  • er sich weigert, das Werk trotz Fertigstellung zu übernehmen.

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