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Philipp Pallitsch - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.8.4 Feststellungsverfahren

Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem BVergG 2018 unterliegenden Vertrages hatte, kann nach Abschluss des Vergabeverfahrens und sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, folgende in § 353 Abs 1 BVergG 2018 taxativ aufgelisteten Feststellungen beantragen:

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