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Michael Warminger | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6 Folgen der Anpassung der Leistungsfrist

„Droht eine Störung der Leistungserbringung (zB Behinderung) oder ist eine solche eingetreten, hat jeder Vertragspartner alles Zumutbare aufzuwenden, um eine solche zu vermeiden oder deren Folgen so weit als möglich abzuwehren, sofern daraus keine Mehrkosten entstehen“ (ÖNORM B 2110:2023/B 2118:2023, Pkt 7.1).

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