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Özlem Taban-Kizilkan - Christoph Paoli | Praxiswissen | Fachbeitrag

6 Gewährleistung versus Schadenersatz

Wahlrecht

Der Übernehmer hat zwischen den Rechten der Gewährleistung und Schadenersatz grundsätzlich die Wahl, wenn der Übergeber/Werkunternehmer den Mangel verschuldet hat. Dabei sind nach hA auch jene Fälle erfasst, in denen der Übergeber den Mangel nicht nur schuldhaft herbeigeführt hat, sondern man ihm vorwerfen kann, dass er die Mangelbeseitigung vor der Übergabe schuldhaft unterlassen hat. In den Fällen des § 933a ABGB handelt es sich daher um verschuldete Schlechtleistung, wobei man das Verschulden nach § 1298 ABGB vermutet.

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