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Christoph Paoli | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.2 Gewährleistungsbehelfe

Seit dem GewRÄG 2002 verweist § 1167 ABGB lediglich auf die allgemeinen gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 922 bis 933b ABGB. Somit gelten die gleichen Gewährleistungsnormen sowohl für einen im Baurecht vorrangig zur Anwendung kommenden Werkvertrag als auch für Kaufverträge und andere entgeltliche Rechtsgeschäfte.

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