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Neu Dokument-ID: 1068465

Karin Zahiragic | Glossar

Grundbuch

Ist ein von den Bezirksgerichten geführtes öffentliches Verzeichnis, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte eingetragen werden. Folgende Rechte können in das Grundbuch eingetragen werden: das Eigentum, das Wohnungseigentum, das Pfandrecht, das Baurecht, Dienstbarkeiten und Reallasten. Darüber hinaus kann durch Anmerkungen und Ersichtlichmachungen auf bestimmte rechtlich erhebliche Tatsachen hingewiesen werden. Die Bedeutung des Grundbuchs liegt vor allem darin, dass die erwähnten dinglichen Rechte nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden können (sogenannter Eintragungsgrundsatz) und dass jedermann grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen kann (sogenannter Vertrauensgrundsatz).

Das Grundbuch besteht aus dem so genannten Hauptbuch (dem eigentlichen Grundbuch), in dem die aktuellen Grundbuchseintragungen enthalten sind; aus dem Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, in das gelöschte sowie gegenstandslose Eintragungen aus dem Hauptbuch übertragen werden, und aus der Urkundensammlung (das ist die Sammlung der Urkunden, die den Grundbuchseintragungen zugrundeliegen, beispielsweise der Kaufvertrag beim Erwerb des Grundeigentums durch Kauf). Daneben gibt es Hilfsverzeichnisse, nämlich ein Grundstücksverzeichnis (enthält für jede Katastralgemeinde die Grundstücksnummern), ein Anschriftenverzeichnis (enthält für jede Ortsgemeinde die Grundstückanschriften) und das Personen- oder Namensverzeichnis (enthält für jedes Bundesland die Namen und Anschriften der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer). Alle diese Verzeichnisse geben die Einlagezahl an, unter der das betreffende Grundstück bzw der betreffende Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.