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Dokument-ID: 897744
14.4.4 Haftung für Schäden
Den Auftraggeber, der gleichzeitig Besitzer des Gebäudes ist, trifft neben der verwaltungsrechtlichen Haftung nach den Bauvorschriften auch die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch Einsturz oder Ablösen von Gebäudeteilen verursacht werden.