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Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022)
I. Teil
Überörtliche Raumordnung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Aufgabe und Ziele der überörtlichen Raumordnung
(1) Die überörtliche Raumordnung dient der geordneten und nachhaltigen räumlichen Entwicklung des Landes, die die Interessen der Wirtschaft, der Umwelt- und der Sozialverträglichkeit ausgewogen berücksichtigt.
(2) Ziele der überörtlichen Raumordnung sind insbesondere:
a) | die sparsame und zweckmäßige Nutzung des Bodens, |
b) | der Schutz und die Pflege der Umwelt, insbesondere die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung der Reinheit von Luft, Wasser und Boden sowie die Vermeidung oder Verringerung der schädlichen Auswirkungen von Lärm, |
c) | die Bewahrung oder die weitestmögliche Wiederherstellung eines unbeeinträchtigten und leistungsfähigen Naturhaushaltes sowie des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Schutz und die Pflege der Natur- und der Kulturlandschaft in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit, |
d) | die Sicherung des Lebensraumes, insbesondere der Siedlungsgebiete und der wichtigen Verkehrswege, vor Naturgefahren unter besonderer Beachtung der Auswirkungen des Klimawandels, |
e) | die Verhütung schwerer Unfälle in Betrieben im Sinn der Richtlinie 2012/18/EU (Seveso-Betriebe) und die Begrenzung der Folgen derartiger Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch die Überwachung
wenn diese Maßnahmen oder Entwicklungen Ursache schwerer Unfälle sein oder das Risiko solcher Unfälle vergrößern oder deren Folgen verschlimmern können, |
f) | der Schutz von Siedlungsgebieten, von öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, von Erholungsgebieten, von Hauptverkehrswegen, soweit dies unter Berücksichtigung ihrer Schutzinteressen möglich ist, und von ökologisch besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten durch die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Seveso-Betrieben und den betreffenden Gebäuden, Gebieten oder Verkehrswegen; bei ökologisch besonders wertvollen oder empfindlichen Gebieten können statt dessen andere im Hinblick auf die Schutzinteressen gleichwertige Maßnahmen getroffen werden, |
g) | die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Deckung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, wobei von nachteiligen Umwelteinflüssen möglichst gering beeinträchtigte Lebensbedingungen, die Verhinderung der Zersiedelung, die Verwirklichung verdichteter Bauformen sowie angemessene Grundstückspreise anzustreben sind, |
h) | die Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen und von Erholungseinrichtungen im Nahbereich der Siedlungsgebiete, |
i) | die Erhaltung und zeitgemäße Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, den Erfordernissen des Arbeitsmarktes, den Versorgungsbedürfnissen der Bevölkerung und den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Wirtschaft; insbesondere sind anzustreben:
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j) | eine Verteilung der Standorte von Betrieben und Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion, die im gesamten Einzugsbereich eine möglichst einfache und rasche Erreichbarkeit, insbesondere auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gewährleistet, |
k) | die möglichst umweltgerechte Deckung der Verkehrsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft, wobei die Vermeidung unnotwendigen Verkehrs, die Verringerung des motorisierten Individualverkehrs, die Verbesserung des öffentlichen Personenverkehrs und des Fuß- und Radwegenetzes sowie die Verlagerung des Güterverkehrs auf die Bahn anzustreben sind, (LGBl. Nr. 63/2023) |
l) | die Erhaltung und Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger und bedarfsgerechter Einrichtungen im Bereich der technischen Infrastrukturen; insbesondere sind anzustreben:
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m) | die Erhaltung und Weiterentwicklung qualitativ hochwertiger, bedarfsgerechter und räumlich ausgewogener Systeme von Einrichtungen im Bereich der sozialen Infrastrukturen, insbesondere von
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n) | die Erhaltung und Stärkung der Wirtschafts- und der Verwaltungskraft der Gemeinden sowie die Verbesserung der Zusammenarbeit der Gemeinden, insbesondere auf regionaler Ebene. |