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Neu Dokument-ID: 217796

Vorschrift

Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994)

Inhaltsverzeichnis

II. ABSCHNITT
Überörtliche Raumordnung

§ 8. Aufgabe

idF LGBl. Nr. 69/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2015

Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist insbesondere:

  1. die Raumforschung des Landes, das ist die Untersuchung und Dokumentation des Zustandes des Raumes sowie die Beobachtung und Dokumentation seiner Entwicklung und der räumlich relevanten Einflussfaktoren; (LGBl. Nr. 69/2015)
  2. die Landesplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für das gesamte Landesgebiet;
  3. die Regionalplanung, das sind die ordnenden Maßnahmen für Teile des Landesgebietes (Regionen);
  4. die Planungen von Sachbereichen, das sind die ordnenden Maßnahmen für bestimmte Sachbereiche im gesamten Landesgebiet oder in Teilen des Landesgebietes;
  5. die Koordinierung der Planungen, das ist die Abstimmung der Planungen des Landes, der Gemeinden und anderer Planungsträger;
  6. die überörtliche Interessenabwägung (überörtliche Raumverträglichkeitsprüfung), das ist die Bewertung und Einschätzung wesentlicher Planungsvorhaben auf ihre möglichen Auswirkungen auf die Raumordnung;
  7. die Beratung anderer Planungsträger einschließlich der Bekanntgabe der Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnungund des Ergebnisses der überörtlichen Interessenabwägung;
  8. die Wahrung der Interessen des Landes bei raumrelevanten Planungen des Bundes, benachbarter Länder, nationaler und internationaler Institutionen sowie bei nationalen und internationalen Konferenzen. (LGBl. Nr. 69/2015)