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Neu Dokument-ID: 768100

Vorschrift

Richtlinien für die Errichtung, die Ausstattung und den Betrieb von Senioren- und Seniorenpflegeheimen und Tageszentren

Inhaltsverzeichnis

II. Besondere Anforderungen an Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheime

A. Wohnbereich

§ 13. Wohneinheiten

idF LGBl. Nr. 61/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.09.2015

(1) Die Wohneinheiten von Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen sind als Einpersonen-Wohneinheiten zu errichten und führen. Bei Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen für weniger als 60 Kunden ist die Errichtung einer Zweipersonen-Wohneinheit und bei Hausgemeinschaften und Seniorenpflegeheimen für 60 und mehr Kunden sind eine weitere Zweipersonen-Wohneinheit je angefangene 30 Personen zulässig.

(2) Eine Wohneinheit hat aus einem Wohn-Schlafraum, einem Vorraum und einem Bad zu bestehen. Ihre Gesamtgrundfläche hat für Einpersonen-Wohneinheiten zumindest 24,5 m² und für Zweipersonen-Wohneinheiten zumindest 34 m² zu betragen. Die Raumbreite darf 380 cm nicht unterschreiten.