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Neu Dokument-ID: 174362

Vorschrift

Salzburger Altstadterhaltungsverordnung 1982 (AStEVO 1982)

Inhaltsverzeichnis

II. Bestimmungen für charakteristische Bauten

§ 2. Allgemeines

idF LGBl. Nr. 60/1982 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1982

(1) Charakteristische Bauten (§ 3 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980) sind in ihrer Gesamtheit und in ihren Teilen jedenfalls so zu erhalten bzw. zu gestalten, daß sie nach Form, Ausmaß, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe dem charakteristischen Gepräge des Stadtbildes und des Stadtgefüges entsprechen und sich in ihre Umgebung harmonisch einfügen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf charakteristische Bauten besonderer Art wie Kirchen, die Festung Hohensalzburg, Befestigungsanlagen nur insoweit Anwendung, als aus deren besonderer Zweckbestimmung oder aus besonderen historischen Umständen nicht Abweichungen erforderlich sind.