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Dokument-ID: 193543
IV. ABSCHNITT
Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG)
IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN UND DER WIRKUNGSGRADE VON KLEINFEUERSTÄTTEN
§ 12. Allgemeine Bestimmungen
(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn
- sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,
- sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen, (LGBl. Nr. 58/2014)
- ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und (LGBl. Nr. 58/2014)
- an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist. (LGBl. Nr. 58/2014)
(2) (Anm. d. Red.: Abs 2 wurde gem. LGBl. Nr. 119/2020 aufgehoben.)