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Dokument-ID: 726033
5 Irrtumsanfechtung
Wenn bei Vertragsabschluss ein Irrtum über den Inhalt des Vertrags entsteht, so besteht die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung, wenn
- dem anderen Vertragspartner der Irrtum hätte auffallen müssen,
- der Irrtum vom Vertragspartner veranlasst wurde,
- der Irrtum so rechtzeitig aufgeklärt wurde, dass noch keine Vorarbeiten im Vertrauen auf den Vertrag getroffen wurden.