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Dokument-ID: 1012733
4.11 Kontrolle
Kontrolle der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen
Österreich ist zur Einrichtung einer Aufsicht auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes verpflichtet: Nach der EU-Rahmenrichtlinie 89/391 haben die Mitgliedstaaten für eine angemessene Kontrolle und Überwachung Sorge zu tragen. Österreich hat weiters das IAO-Übereinkommen (Nr 81) über die Arbeitsaufsicht ratifiziert, das Mindestanforderungen auf dem Gebiet der Arbeitsaufsicht beinhaltet.