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Neu Dokument-ID: 1068516

Karin Zahiragic | Glossar

Landwirtschaftskammer

Alle in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbstständig hauptberuflich Erwerbstätigen und alle nebenberuflichen Landwirte sind kraft Gesetz Mitglieder der Landwirtschaftskammern. Als Mitglieder der Landwirtschaftskammern kommen in Betracht:

– Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen

– Betreiber einer Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung

– Familienangehörige, sofern sie in diesen Betrieben hauptberuflich tätig sind

– Land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und leitende Angestellte solcher Betriebe

Die Mitglieder sind auf regionaler Ebene in Ortsbauernausschüssen und Bezirksbauernkammern vertreten, sowie in Ausschüssen, Arbeitsgemeinschaften, Beiräten und Fachorganisationen der jeweiligen Landeslandwirtschaftskammer. Die Landwirtschaftskammer ist zur Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder verpflichtet. Das oberste Organ jeder Landwirtschaftskammer ist die Vollversammlung. Je nach Bundesland besteht diese aus 19 bis 36 Mitgliedern, die nach einem Listenwahlsystem für eine Periode von fünf Jahren gewählt werden. Die Vollversammlung wiederum wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten sowie die Fachausschüsse und beschließt die Höhe der Kammerbeiträge. Ebenfalls in der Vollversammlung vertreten sind die landwirtschaftlichen Genossenschaften.