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Luftverunreinigung
Im Sinne des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung versteht man unter dem Begriff Luftverunreinigung die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Luft, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Schädigung der lebenden Schätze und der Ökosysteme sowie von Sachwerten und eine Beeinträchtigung der Annehmlichkeiten der Umwelt oder sonstiger rechtmäßiger Nutzungen der Umwelt ergeben. Weiters wird unter dem Begriff weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung eine Luftverunreinigung verstanden, deren physischer Ursprung sich ganz oder teilweise im Jurisdiktionsbereich eines Staates befindet und die schädlichen Auswirkungen im Jurisdiktionsbereich eines anderen Staates in einer Entfernung hat, bei der es in der Regel nicht möglich ist, die Beiträge einzelner Emissionsquellen oder Gruppen von Quellen gegeneinander abzugrenzen. Jede Vertragspartei – darunter Österreich – verpflichtet sich, die bestmöglichen Strategien einschließlich der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen Kontrollmaßnahmen zu erarbeiten, die mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind.
In Österreich belasten vor allem die Luftschadstoffe Ozon, Stickoxide, Schwefeldioxid, Stickstoff, Säure- oder Schwefeleinträge sowie lokal Fluorwasserstoff, Ammoniak, Schwermetall und Stäube den Wald. Eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Luftverunreinigung ist auch im Forstgesetz vorgesehen. Für forstschädliche Luftverunreinigungen, die von einer Anlage ausgehen, die nicht bewilligt worden ist, haftet der Inhaber der Anlage, der diese Luftverunreinigung verursacht hat, für den dadurch entstandenen Schaden. Mehrere Inhaber derselben Anlage haften zur ungeteilten Hand. Der Geschädigte verliert den Ersatzanspruch, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat, diesem die Luftverunreinigung anzeigt.