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Philipp Pallitsch - Karin Zahiragic | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3.2 Mitteilungspflicht (§ 16 Bgld. BauG)

Mitteilung

Geringfügige Bauvorhaben (vgl oben Pkt „Arten von Bauvorhaben“) bedürfen keines Bauverfahrens, sind aber der Baubehörde vom Bauwerber spätestens 14 Tage vor Baubeginn schriftlich mitzuteilen (§ 16 Abs 1 Bgld. BauG). Die schriftliche Mitteilung muss auf jedenfalls enthalten:

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