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Karin Zahiragic | Glossar

Nachbar

Ist der Begriff des Nachbarn im Gesetz definiert, ist Nachbar jeder Eigentümer eines Grundstücks, welches sich zu dem zu bebauenden Grundstück in solchen Naheverhältnis befindet, das er durch das zu bewilligende Vorhaben in seinen Rechten beeinflusst sein kann.

Bei Beurteilung der Rechtstellung eines Nachbarn im Bauverfahren ist aufgrund der aufgezeigten Kompetenzrechtslage zu beachten, dass der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gebotenen Schranken für das jeweilige Bauverfahren festlegen kann, wer Parteistellung hat, wer Nachbar ist und welche Rechte der Nachbar im Verfahren geltend machen kann. Insoweit für das Bauverfahren keine besonderen Verfahrensbestimmungen vorgesehen sind, haben die Baubehörden grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) anzuwenden.

Dem Nachbar steht ein Mitsprachrecht hinsichtlich der Einhaltung jener raumordnungsrechtlichen und baurechtlichen Bestimmungen zu, die nicht nur dem öffentlichen, sondern auch dem besonderen Interesse des Nachbarn dienen.

Die Parteistellung des Nachbarn ergibt sich gem § 8 AVG aus den jeweiligen Bauordnungen bzw Baugesetzen zu erschließenden Rechtsansprüchen und rechtlichen Interessen der Nachbarn.

Wird ein Nachbar übergangen, obwohl ihm Parteistellung zukommt und wird er nicht dem Verfahren beigezogen, gilt er als so genannte übergangene Partei. Gem § 42 Abs 3 AVG verlieren die Nachbarn mangels rechtzeitiger Einwendungen die Parteistellung, auch dann, wenn sie übergangen wurden. Ist das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, kann der übergangene Nachbar im Wege der Quasi-Wiedereinsetzung aber jederzeit, wenn auch nur befristet, bis zur Rechtskraft des Bescheids in das Verfahren wieder eintreten.

Wurde bereits ein Bescheid erlassen, kann der übergangene Nachbar jederzeit die Feststellung der Parteistellung beantragen, sowie die Zustellung des Bescheids beantragen und sodann anfechten. Der Antrag auf Zustellung des Bescheids schließt den Antrag auf Feststellung der Parteistellung in sich.

Der übergangene Nachbar kann aber auch sofort den Bescheid bekämpfen.

Wurde bereits von der Berufungsbehörde der Bescheid erlassen, hat der Übergangene sofort gegen den Berufungsbescheid mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vorzugehen.