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2.6 Nachtarbeit
Der Gesetzgeber lässt Nachtarbeit grundsätzlich zu. Als Nacht wird dabei die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr definiert. Als Nachtarbeiter gilt man zB dann, wenn man mindestens 48 Nächte pro Jahr für zumindest 3 Stunden in dieser Zeit arbeitet (§ 12a Abs 1+2 AZG). Für Arbeitnehmer unter 18 Jahren sowie für werdende und stillende Mütter bestehen diesbezüglich Einschränkungen. Darüber hinaus bestehen gewisse Schutzbestimmungen gem §§ 12b, 12c und 12d AZG.