© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1078371

Karin Zahiragic | Glossar

Öffentliche Urkunden

Öffentliche Urkunden sind Schriftstücke (Verträge, Pläne etc), die von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (Notar, Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen als Ziviltechniker) innerhalb ihrer Befugnis in der vorgeschriebenen Form errichtet sind.

Öffentliche Urkunden haben die Vermutung der Echtheit, dh es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie von dem in ihr angegebenen Aussteller stammen. Darüber hinaus begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis für die Richtigkeit des Inhalts. Gericht oder Verwaltungsbehörde sind an das gebunden, was vom Aussteller in der Urkunde verfügt, erklärt oder bezeugt wird. Entscheidend für diese umfassende Beweiskraft ist die Einhaltung der Formvorschriften. Insbesondere die Bezeichnung der Urkunde mit Geschäftszahl und Datum, Urkundssiegel und Unterschrift der Urkundsperson, mit der die Richtigkeit des Urkundeninhaltes bezeugt wird.