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3.5.2 Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist ein einstufiges Verfahren. Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert (§ 31 Abs 4 bzw § 203 Abs 2 BVergG 2018). Alle interessierten Unternehmer können innerhalb der Angebotsfrist Angebote einreichen (§ 112 Abs 1 letzter Satz bzw § 284 Abs 1 BVergG 2018). Im offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber die Angebote prüfen, bevor die Eignung des Bieters und der bekannt gegebenen Subunternehmer geprüft wird. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsänderung geheim zu halten.