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Organstrafverfügung
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind ermächtigt, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe einzuheben. Dieses Verfahren soll dazu dienen, geringfügigere Verwaltungsübertretungen möglichst rasch zu beheben.
Die Entscheidung, ob eine Organstrafverfügung verhängt wird oder eine Anzeige erstattet wird, richtet sich nach der Art und Schwere der Verwaltungsübertretung. Diese Entscheidung wird vom betroffenen Organ der öffentlichen Aufsicht getroffen.
Gegen eine Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrags, so hat das Organ Anzeige an die Behörde zu erstatten. Diese leitet dann das Verwaltungsstrafverfahren ein. Wenn es eine Anzeige gibt, erhält man drei Wochen später eine Anonymverfügung oder eine Strafverfügung.
Organstrafmandate müssen innerhalb von 14 Tagen bezahlt werden.