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Partei
Partei ist danach, wer an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist.
Als Partei iSd § 8 AVG ist jedenfalls derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern bloß Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Die Frage, wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtstellung einer Partei besitzt, kann aber nicht anhand des AVG gelöst werden, sondern muss vielmehr aufgrund der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift beantwortet werden. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse kann sohin nur aus der Wirksamkeit geschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber die Parteistellung autorativ bestimmt und damit die Prüfung des Falls auf die Grundsätze des § 8 AVG für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat.
Die Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimmt sich demnach nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hierfür kommen Normen des Verwaltungsrechts, aber auch Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts in Betracht. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt.
Parteien im Baubewilligungsverfahren sind gem § 134 Abs 3 BO der Bauwerber, der Grundeigentümer einer Liegenschaft und der Baurechtseigentümer. Eigentümer von benachbarten Liegenschaften werden dann Partei, wenn der geplante Bau ihre subjektiv-öffentlichen Rechte berührt und sie spätestens bei der Verhandlung Einwendungen erheben.