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Dokument-ID: 813209
9.7 Pflichten des Baustellenkoordinators
Bei der technischen und organisatorischen Planung, bei der Einteilung der Arbeiten, die gleichzeitig oder nacheinander durchgeführt werden, bei der Abschätzung der voraussichtlichen Dauer für die Durchführung dieser Arbeiten sowie bei der Durchführung der Arbeiten hat der Baustellenkoordinator