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Dokument-ID: 721445
11 Praxistipps und Formulierungsvorschläge
Mehrere Vertragsparteien
Nach der Grundregel des § 889 ABGB haften mehrere Schuldner bei teilbaren Leistungen nur für ihren Anteil. Die solidarische Haftung mehrerer Schuldner erleichtert die Durchsetzung des Werklohns im Fall des Zahlungsverzugs. Nachdem die Grundregel des § 889 ABGB dispositiv ist, kann von ihr durch gesonderte Vereinbarung abgewichen werden. Dazu eignen sich beispielsweise folgende Klauseln: