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Prinzip des bücherlichen Vormannes
Gem § 21 GBG können Eintragungen nur für denjenigen eingetragen werden, der zum Zeitpunkt des Grundbuchsantrages als Inhaber des betroffenen bücherlichen Rechts im Grundbuch aufscheint, der gleichzeitig eingetragen oder vorgemerkt werden soll. Dabei ist es unwesentlich, ob das Recht dem Eingetragenen tatsächlich zusteht.
Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des bücherlichen Vormannes ergeben sich zwei wesentliche Aspekte:
Einerseits muss sich die Rechtstellung des Begünstigten von dem bisherigen bücherlichen Eigentümer ableiten, andererseits können jedoch nur bücherliche Rechte von dem im Grundbuch Eingetragenen belastet, beschränkt oder aufgehoben werden.